Satzung

Satzung

der Bürgergemeinschaft Uckerath vom 26.05.1975

geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 24.03.1980;

geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 21.03.1983;

geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 25.03.1985;

geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 26.03.1990;

geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 20.03.2006;

zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.09.2022.

  • 1 – Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich –

Der Verein führt den Namen – Bürgergemeinschaft Uckerath e.V.- und hat seinen Sitz unter der Adresse des Vorsitzenden. Sein Zuständigkeitsbereich ist der Zentralort Uckerath. Sofern es in anderen (Außen-)Orten des ehemaligen Gemeindebezirkes Uckerath keine anderen Bürgervereine gibt, kann der Verein, nach Vorstandsbeschluss, auch in den Außenorten des ehemaligen Gemeindebezirkes Uckerath projektbezogen tätig werden. Eine generelle Zuständigkeit für den gesamten, ehemaligen Gemeindebezirk Uckerath ergibt sich aus solchen Einzelfällen nicht. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

  • 2 – Gemeinnützigkeit und Zweck –

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Heimatpflege. Der Satzungszweck wird vor allem durch die Pflege des Brauchtums und der Dorfgemeinschaft, Förderung der Heimatkunde und Denkmalpflege, Anlage und Haltung gemeinnütziger Einrichtungen, Ausbau und Schaffung von Naherholungsmöglichkeiten, Förderung von Einrichtungen für die Jugend, gute Zusammenarbeit mit den zuständigen öffentlichen Stellen und örtlichen Vereinen, sowie durch den Umwelt- und Naturschutz sowie durch die Vertretung allgemeiner Bürgerinteressen gegenüber öffentlichen Stellen verwirklicht. Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er geht nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken nach.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hennef oder deren Rechtsnachfolgerin. Diese haben es innerhalb des in § 1 beschriebenen Zuständigkeitsbereich und im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

  • 3 – Mitgliedschaft und Aufnahmebedingungen –

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Mitglieder des Vereins können alle im Bereich der ehemaligen Gemeinde Uckerath ansässigen Personen werden. Sie müssen sich den Satzungen und den Zielen des Vereins verpflichtet fühlen und sie anerkennen. Der Beitrittswunsch zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.

Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen einen abschlägigen Bescheid des Vorstandes, der mit einer Begründung zu versehen ist, kann der Betroffene keine Rechtsmittel einlegen.

  • 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder –

Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Auf Versammlungen des Vereins steht ihnen zu, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein seinen Zwecken gemäß zu unterstützen, die Satzung des Vereins zu beachten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mitzutragen.

  • 5 – Beitragszahlungen –

Die Mitglieder zahlen Beiträge. Über die Höhe der Beiträge befindet die Mitgliederversammlung. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat. Die Beiträge sind jährlich zu zahlen. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres bleiben beitragsfrei.

  • 6 – Beendigung der Mitgliedschaft –

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

Kündigungen müssen dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet automatisch durch Streichung von der Mitgliedsliste, wenn ein Mitglied trotz eingeschriebener, schriftlicher Mahnung zwei Jahre lang den nach § 5 festgelegten Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.

Mitglieder, die sich den Zwecken des Vereins zuwider verhalten oder das Ansehen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss befindet der Vorstand, der vor einer endgültigen Entscheidung dem Betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung geben muss.

  • 7 – Folgen der beendigten Mitgliedschaft –

Mit dem Austritt oder Ausschluss gehen alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied verloren. Ansprüche auf das Vereinsvermögen bestehen nicht. Der Verein ist berechtigt, rückständige Beiträge und das im Besitz des ausgeschiedenen Mitglieds stehende Vereinseigentum einzuziehen.

Forderungen gegen den Verein berechtigen nicht, gegen die Beiträge aufzurechnen oder Vereinseigentum zurückzubehalten.

  • 8 – Vereinsorgane –

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • 9 – Mitgliederversammlung –

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet statt mindestens einmal im Jahr, darüber hinaus jederzeit aus besonderem Anlass, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien des Vereinslebens.

Insbesondere obliegt der Mitgliederversammlung:

die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,

die Entlastung des Vorstandes, die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,

die Beschlussfassung über die Satzung,

die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Jugendliche haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar (kein passives Wahlrecht vor Vollendung des 18. Lebensjahres).

Juristischen Personen steht kein passives Wahlrecht zu. Das aktive Wahlrecht übt der mit Vollmacht versehene Vertreter aus. Das Stimmrecht von Mitgliedern, die aus dem Verein ausgeschlossen worden sind oder durch Beschluss des Vorstandes wegen Nichtentrichtung von Mitgliedsbeiträgen von der Mitgliederliste gestrichen worden sind, ruht bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Mitgliederversammlung.

Die Beschlussfassung über den Erlass oder die Änderung der Satzung bedarf der 2/3- Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 3/4- Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden jedes Mitglied und den Vorstand.

Der Vorsitzende lädt zu Mitgliedsversammlungen ein und stellt die Tagesordnung auf. Die Einladungen sind schriftlich mit der Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche, vom Datum des Poststempels gerechnet, den Mitgliedern zuzustellen.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen.

Dem Antragsteller ist vor der Beratung des Antrages und vor der Abstimmung hierüber auf Wunsch das Wort zu erteilen. Anträge können bis zu Beginn der Abstimmung zurückgenommen oder geändert werden. Zu jedem Beratungspunkt können vor Abstimmung Änderungs- oder Gegenanträge gestellt werden. Über die Änderungsanträge muss, vor der Entscheidung in der Sache selbst, abgestimmt werden. Im Übrigen wird über den weitgehendsten Antrag zuerst abgestimmt. Der Vorsitzende stellt fest, welcher Antrag der weitgehendste ist.

Soweit nichts in der Satzung oder im einschlägigen Gesetz anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Durch Mehrheitsbeschluss können die Teilnehmer bestimmen, ob in offener Wahl – durch Handzeichen – oder in geheimer Wahl abgestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird. Der Vorstand hat das Recht, Personen, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Mitgliederversammlung stören, von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

  • 10 – Vorstand –

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Geschäftsführer, dem Kassierer und dessen Vertreter, und gegebenenfalls bis zu 7 Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt. Die Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn ein Mitglied dies wünscht. Die Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Wahlperiode.

Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung von seinem Amt abberufen werden; für den Beschluss ist eine 2/3- Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Geschäftsführer und der Kassierer.

Zur Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich befugt, und zwar der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Geschäftsführer oder der Kassierer.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgenden Aufgaben: Die Geschäfte des Vereins zu führen und das Vereinsvermögen zu verwalten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen, den jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten sowie einen Haushaltsplan zu erstellen. in Ausnahmefällen außerplanmäßige Ausgaben zu bewilligen.

Der Vorsitzende leitet den Verein entsprechend der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er vertritt den Verein nach außen und innen. Er beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und beaufsichtigt die Geschäftsführer. Ist er verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter.

Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere die Erledigung aller laufenden verwaltungsmäßigen Aufgaben. Er führt die Mitgliederkartei, fertigt Protokolle über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Dem Kassierer obliegt insbesondere die Erledigung aller laufenden finanziellen Aufgaben. Er erstellt den Kassenbericht und legt diesen mit den entsprechenden Belegen den Kassenprüfern vor. Er führt die Kasse und ist berechtigt, den Verein gemäß Vorstandsbeschluss gegenüber Banken und Sparkassen zu vertreten. Durch Beschluss des Vorstandes können einzelne Aufgaben des Geschäftsführers dem stellvertretenden Geschäftsführer übertragen werden.

Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder; sie stehen vor allem zur Übernahme von Sonderaufgaben zur Verfügung.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die durch die Tätigkeit nachweislich entstehenden Aufwendungen können ersetzt werden.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Sitzung des Vorstandes und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die jeweils vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden.

  • 11 – Ausschüsse –

Der Vorstand kann fallweise Ausschüsse berufen, die ihm in bestimmten Vereinsangelegenheiten beratend und mithelfend zur Seite stehen. Die Zahl der Ausschüsse richtet sich nach den Erfordernissen. Die Ausschüsse können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

  • 12 – Kassenprüfer –

Die Kassenführung wird von zwei Kassenprüfern oder ihren Stellvertretern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, geprüft. Die beiden Kassenprüfer und die beiden Vertreter werden von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist höchstens für drei aufeinanderfolgende Jahre zulässig.

  • 13 – Geschäftsjahr –

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 14 – Gerichtsstand –

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

  • 15 – Ermächtigung –

Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

  • 16 – Haftung –

Die vereinsinterne Haftung für alle Mitglieder des Vorstandes und im Auftrag handelnder Personenwird sowohl für den Abschluss von Rechtsgeschäften jeder Art, als auch für deliktisches Handeln auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.

  • 17 – Inkrafttreten –

Diese Satzung tritt nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom

05.09.2022 in Kraft.